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Urlaubsanspruch: Was Sie als Arbeitnehmer*in wissen sollten
Urlaubsanspruch: Was Sie als Arbeitnehmer*in wissen sollten

Urlaubsanspruch: Was Sie als Arbeitnehmer*in wissen sollten

Der Urlaub steht schon vor der Tür, und damit auch Ihr wohlverdiente Auszeit. Wie sieht es mit Ihrem Urlaubsanspruch aus? Wir haben die wichtigsten Regelungen kurz und knackig für Sie zusammengefasst.


 

Urlaubsanspruch in Österreich: Was sagt das Gesetz?

In den ersten 6 Monaten Ihres ersten Arbeitsjahres wächst Ihr Urlaubsanspruch im Verhältnis zu der zurückgelegten Dienstzeit. So stehen Ihnen bei einer Vollzeitbeschäftigung pro Monat etwa 2 Urlaubstage zu. Ab dem Beginn des 7. Monats haben Sie vollen Urlaubsanspruch. Mit dem zweiten Arbeitsjahr (normalerweise mit dem Datum, an dem Sie in die Firma eingetreten sind) gilt Ihr Urlaubsanspruch von Anfang an in voller Höhe.

Pro Arbeitsjahr steht Ihnen ein ununterbrochener Urlaubsanspruch von 30 Werktagen zu. Ab dem 26. angerechneten Arbeitsjahr dürfen Sie sich auf 36 freie Werktage freuen. In der Regel wird das Urlaubsausmaß in Werktagen (Mo – Sa) berechnet. Sind Sie nur 5 oder weniger Wochentage beschäftigt, wird der Urlaubsanspruch in die entsprechenden Arbeitstage umgerechnet. Hier ein paar Beispiele zur Veranschaulichung:

  • Ein*e Verkäufer*in arbeitet 6 Tage die Woche. Damit entsteht ihm*ihr ein Urlaubsanspruch von 30 Werktagen pro Arbeitsjahr.
  • Ein*e Teilzeitbeschäftigte*r arbeitet 30 Stunden wöchentlich, verteilt auf 5 Tage zu je 6 Stunden. Sein*ihr Urlaubsanspruch beträgt 25 Arbeitstage pro Arbeitsjahr.
  • Ein*e Teilzeitbeschäftigte*r arbeitet 20 Stunden wöchentlich, verteilt auf 4 Tage zu je 5 Stunden. Sein*ihr Urlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage pro Arbeitsjahr.


Achtung: Ihr Urlaub verjährt 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Achten Sie also darauf, dass sie ihn innerhalb von 3 Jahren verbrauchen.



Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld: Wo liegt der Unterschied?

Die Wörter klingen ähnlich, haben aber verschiedene Bedeutungen. Das Urlaubsentgelt ist das Gehalt bzw. der Lohn, den Sie während Ihres Urlaubs bekommen, obwohl Sie keine Arbeit leisten. Es umfasst den Grundlohn/das Grundgehalt und sonstige Entgeltbestandteile (z.B. Prämien, Provisionen und Überstunden) im Durchschnitt der letzten 13 Wochen, die Sie voll gearbeitet haben. Das Urlaubsgeld (auch bekannt als Urlaubszuschuss oder 14. Monatsgehalt) ist eine Sonderzahlung, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Sonderzahlungen sind in den jeweiligen Kollektiv- bzw. Einzelverträgen geregelt.



Verordneter oder gestrichener Urlaub: Was ist zulässig?

Ihr*e Arbeitgeber*in darf Ihnen Urlaub nicht einfach verordnen. Normalerweise stimmen Sie Ihren Urlaub sowohl mit Ihrem*r Vorgesetzten als auch mit Ihren Kolleg*innen ab, um eine angemessene Urlaubsvertretung zu garantieren. Sie können eine Urlaubsvereinbarung ändern oder aufheben – aber nur, wenn beide Seiten (Sie und Ihr*e Arbeitgeber*in) damit einverstanden sind. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn Ihr Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Gründe (z.B. einen Betriebsnotstand) hat, kann es ein zeitlich beschränktes Urlaubsverbot verhängen und Ihren bereits bewilligten Urlaub streichen. Sie haben bereits Ihren Flug in die Karibik gebucht? Dann muss Ihr*e Arbeitgeber*in die Stornogebühren übernehmen.



Muss (bzw. darf) ich im Urlaub arbeiten?

Urlaub sollte in erster Linie der Erholung dienen. Auch wenn Sie eine noch so wichtige Position in der Firma innehaben: Ihr*e Chef*in darf Sie nicht zwingen, auch im Urlaub „in Bereitschaft“ zu sein. Sie wollen während Ihres Urlaubs einen kurzzeitigen Job annehmen, um ein bisschen dazuzuverdienen? Das können Sie nur, wenn Ihr Arbeitsvertrag es erlaubt. Ausgenommen sind ehrenamtliche Tätigkeiten oder Arbeiten für Ihre eigenen Zwecke (z. B. Renovierungsarbeiten in Ihrer Wohnung).



Krank im Urlaub – was nun?

Typisch Murphys Gesetz: Sie haben sich das ganze Jahr auf Ihren Urlaub gefreut – und werden prompt am ersten Urlaubstag krank. Was nun? Ihre Urlaubstage werden zu Krankenstandstagen, wenn Sie

  • länger als 3 Kalendertage krank sind
  • die Krankheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
  • Ihrem*r Arbeitgeber*in die Krankheit spätestens nach 3 Tagen melden
  • Ihrem*r Arbeitgeber*in nach dem Urlaub eine Krankenstandsbestätigung vorlegen

Haben Sie all diese Voraussetzungen erfüllt, werden Ihnen die Urlaubstage nicht von Ihrem Guthaben abgezogen.



Gut zu wissen:

In Österreich steht Arbeitnehmer*innen einmal pro Urlaubsjahr ein „persönlichen Feiertag“ zu, an denen ihnen der*e Arbeitgeber*in einen freien Tag ermöglichen muss. Egal, ob Geburtstag, Hochzeitstag oder ein bestimmter religiöser Feiertag: Sie dürfen ihn einseitig selbst bestimmen.


Nun haben Sie sich einen guten Überblick über Ihre Rechte rund um Ihre bezahlte Freizeit verschafft. Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Urlaub mit viel Sonnenschein!

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